Für den Aufwand im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen (Posten 7-10, 12, 18, 19, 21, 25, 27, 34) erfolgt sodann nochmals eine Reduktion um eine Stunde auf noch knapp angemessen erscheinende 28 Stunden. So beträgt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren immer noch mehr als 50% der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Hinzu kommt ein Reisezuschlag von CHF 75.00, die Auslagen von CHF 31.40 sowie die Mehrwertsteuer. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.__