39 den) für geboten, zumal der Verteidigung die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen werden konnten bzw. mussten. Für den Aufwand im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen (Posten 7-10, 12, 18, 19, 21, 25, 27, 34) erfolgt sodann nochmals eine Reduktion um eine Stunde auf noch knapp angemessen erscheinende 28 Stunden.