IV. des erstinstanzlichen Dispositivs) sehr hoch bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Für Rechtsabklärungen, Aktenstudium und Redaktion der Berufungsbegründung (Posten 14-17) erscheint der Kammer ein Zeitaufwand von maximal 8 Stunden (anstatt 15 Stun-