Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten und auf die Schuldsprüche entfallenden (1/3) amtlichen Entschädigungen von insgesamt CHF 5‘419.95 (CHF 3‘387.15 + CHF 2‘032.80) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 504.05, bzw. Rechtsanwältin F.________ die Differenz vom amtlichen zum vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 480.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. B.__