der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Vorweg ist festzuhalten, dass betreffend Einstellung aus den in Ziff. 20 genannten Gründen auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin F.________ (bis am 11. Dezember 2017, Entschädigung von insgesamt CHF 6‘098.45, auf die Schuldsprüche entfallend CHF 2‘032.80) und Rechtsanwalt Dr. B.