(1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'458.95) ist daher dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Kanton Bern trägt die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 8'972.65. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Für die Einstellung ist auch hier keine Ausscheidung von Verfahrenskosten angezeigt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 gehen deshalb zu Lasten des Beschuldigten.