Das Verfahren wird betreffend die Herstellung von Pornografie gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. eingestellt. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Für die Verfahrenseinstellungen sind keine ausscheidbaren (Mehr-)Kosten entstanden; die entsprechenden Vorwürfe mussten in Bezug auf den Besitz von Pornografie und im Rahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern ohnehin überprüft werden. Der diesbezügliche erstinstanzliche Verfahrenskostenanteil von CHF 4‘486.30 (1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'458.95) ist daher dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.