BGE 134 IV 117). Allein aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, je unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene Haft (vorläufige Festnahme) von zwei Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; vgl. S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 861). VI. Kosten und Entschädigung