Während des erstinstanzlichen Verfahrens gab dieser jedoch an, dass er nicht erwerbstätig sei und vom Sozialdienst unterstützt werde. Ab .________ werde er eine AHV-Rente beziehen, Pensionskasse habe er keine (pag. 778 Z. 33 ff.). Die Kam- 37 mer geht davon aus, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht wesentlich verändert bzw. verbessert hat – dies auch mit Blick auf die bereits länger dauernde Untersuchungshaft im neue Verfahren. Wie von der Vorinstanz wird der Tagessatz auf CHF 30.00 festgesetzt.