18.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet für die mehrfache Pornographie insgesamt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Während des erstinstanzlichen Verfahrens gab dieser jedoch an, dass er nicht erwerbstätig sei und vom Sozialdienst unterstützt werde.