Er hätte sich auch bezüglich dieser Tathandlungen ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können. Die Kammer erachtet – in Relation zum Strafrahmen und mit Blick auf den engen Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern – das Tatverschulden noch als leicht und hält 35 Strafeinheiten für angemessen, welche unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 Strafeinheiten für den Zeitablauf auf 30 Strafeinheiten zu reduzieren sind. 18.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziff. 17.3 hiervor verwiesen werden. Diese wirken sich ebenfalls neutral aus. 18.3 Konkretes