In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass sich die genauen Beweggründe des Beschuldigten – zumindest die Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. - 3.1.14. betreffend – nicht genau eruieren lassen, weshalb diesbezüglich auch von Eigenkonsum bzw. entsprechenden Handlungen zum Eigenkonsum ausgegangen werden muss. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Er hätte sich auch bezüglich dieser Tathandlungen ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können.