Auf sechs Erzeugnissen (Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. - 3.1.14.) ist der Sohn des Beschuldigten zu sehen, welcher sich gemäss Beweisergebnis zum Tatzeitpunkt im Kindergarten bzw. in der ersten oder zweiten Klasse befand. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass sich die genauen Beweggründe des Beschuldigten – zumindest die Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. - 3.1.14. betreffend – nicht genau eruieren lassen, weshalb diesbezüglich auch von Eigenkonsum bzw. entsprechenden Handlungen zum Eigenkonsum ausgegangen werden muss.