Das Alter der darauf ersichtlichen Personen kann grösstenteils nur grob geschätzt werden. Auf sechs Erzeugnissen (Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. - 3.1.14.) ist der Sohn des Beschuldigten zu sehen, welcher sich gemäss Beweisergebnis zum Tatzeitpunkt im Kindergarten bzw. in der ersten oder zweiten Klasse befand.