197 Abs. 4 StGB, Erstfall, 30-200 Erzeugnisse) oder 18 Strafeinheiten (Privilegierung nach Art. 197 Abs. 5 StGB, Erstfall, 30-200 Erzeugnisse) als angemessen, wobei die Art und Weise sowie das Ausmass der sexuellen Handlungen, die Anzahl der Opfer, das Alter der Minderjährigen und die Art des Erzeugnisses (Filme oder Fotos) zu berücksichtigen sind. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass auf den beschlagnahmten elektronischen Geräten des Beschuldigten 75 pornografische Erzeugnisse sichergestellt wurden, welche verschiedene Personen in unterschiedlichen sexualbezogenen Posen zeigen.