36 Fassung vom 1. Januar 2014 gehen für die Herstellung von pornografischen Erzeugnissen im mittleren Schweregrad (30-200 Erzeugnisse) im Erstfall von 18 Strafeinheiten aus. Die VBRS-Richtlinien in ihrer aktuellen Fassung erachten demgegenüber entweder 90 Strafeinheiten (Art. 197 Abs. 4 StGB, Erstfall, 30-200 Erzeugnisse) oder 18 Strafeinheiten (Privilegierung nach Art.