Auch die Kammer orientiert sich bei der Beurteilung grundsätzlich an den VBRS- Richtlinien. Allerdings werden die hier zu beurteilenden Tathandlungen – Herstellung und Besitz der pornografischen Erzeugnisse – teilweise nach altem Recht (ohne Privilegierung) und teilweise nach neuem Recht (mit Privilegierung) beurteilt. Zur Frage des anwendbaren Rechts wird auf Ziff. 6 hiervor verwiesen. Es wäre daher grundsätzlich auf die jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden VBRS-Richtlinien abzustellen, wobei diese nicht bindend sind, sondern als Anhaltspunkt für eine möglichst rechtsgleiche Rechtsanwendung dienen sollen. Die VBRS-Richtlinien in ihrer