Es stehen demnach 75 pornografische Erzeugnisse zur Beurteilung an. Die Vorinstanz hat – soweit ersichtlich – auf die aktuellen Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) abgestellt, welche bei verbotener Pornografie im Erstfall 90 Strafeinheiten empfehlen. Die Vorinstanz reduzierte die Strafe anschliessend auf 50 Strafeinheiten, da die zu beurteilenden pornografischen Erzeugnisse vergleichsweise harmlos seien. Auch die Kammer orientiert sich bei der Beurteilung grundsätzlich an den VBRS- Richtlinien.