Für das seither laufende neue Verfahren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Strafempfindlichkeit: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu beurteilen ist.