35 (Stellungnahme RA Dr. B.________ vom 5. August 2019, pag. 953). Es gilt für die neuen Vorwürfe die Unschuldsvermutung, weshalb das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse insgesamt neutral zu werten sind. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich anständig und korrekt. Es ist das Recht des Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten, wodurch es logischerweise auch an Einsicht und Reue fehlt.