In Relation zum weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das (Ge- samt-)Tatverschulden noch als leicht anzusehen und die Strafe daher im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Die Kammer setzt allerdings die Freiheitsstrafe mit 12 Monaten etwas höher an als die Vorinstanz, gelangt aber unter Berücksichtigung eines Abzugs von zwei Monaten für den Zeitablauf im Ergebnis ebenfalls zu einer angemessen erscheinenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 17.3 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte hat eine Lehre als M.__