Vermeidbarkeit: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschuldigte – zumal als Vater – wäre also ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, so dass sich unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. 17.2 Fazit Tatkomponenten In Relation zum weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das (Ge- samt-)Tatverschulden noch als leicht anzusehen und die Strafe daher im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen.