Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Die genauen Beweggründe des Beschuldigten lassen sich nicht eruieren. Im vorliegenden Kontext liegen indes egoistische Beweggründe viel näher als andere. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Beides ist indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werden. Vermeidbarkeit: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre.