Verwerflichkeit des Handelns: Beim Beschuldigten handelt es sich um den Vater von D.________, also ausgerechnet um jene Erziehungs- und Bezugsperson, der er natürlicherweise vertraute, weshalb er sich auch keine grossen Gedanken über das Richtig oder Falsch seiner Handlungen machte. Aufgrund des Filmens bzw. Fotografierens wurde er in seiner Verhaltensweise noch bestärkt und unterstützt. Der Beschuldigte hat dieses Vertrauen und seine Rolle als Vater ausgenutzt und missbraucht, was erschwerend zu berücksichtigen ist. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: