Dasselbe ist im Übrigen auch für die Pornografie angezeigt, wo es sich hinsichtlich der Tatschwere und der Vergleichbarkeit der Widerhandlungen gleich verhält. Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aus spezialpräventiven Überlegungen – mithin um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen (insbesondere aufgrund seiner Uneinsichtigkeit) – für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Für die Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie ist demgegenüber eine Geldstrafe auszufällen.