Es ist im konkreten Fall daher nicht angezeigt, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Deshalb werden die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern tatgruppenartig zusammengefasst und ausnahmsweise gemeinsam beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Dasselbe ist im Übrigen auch für die Pornografie angezeigt, wo es sich hinsichtlich der Tatschwere und der Vergleichbarkeit der Widerhandlungen gleich verhält.