33 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit Sohn D.________ vergleichbare Widerhandlungen dar, welche objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere aufweisen. Es ist im konkreten Fall daher nicht angezeigt, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3).