16. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafarten Der Beschuldigte hat sich vorliegend der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie, beides mehrfach begangen, schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 aStGB). Der Tatbestand der Pornographie ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 197 Ziff. 3 aStGB bis 30.06.2014 für die Herstellungshandlungen vor dem 1. Juli 2014;