6 hiervor). Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 854 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verschlechterungsverbot zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden;