Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Die Anwendung des neuen Rechts würde im vorliegenden Fall nicht zu einer milderen Sanktion führen, weshalb das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Sanktionenrecht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch Ziff. 6 hiervor).