32 14. Fazit und Konkurrenzen Der Beschuldigte ist damit der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen z.N. von D.________ gemäss den Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. der Anklageschrift sowie der Pornografie, mehrfach begangen gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. (jeweils Besitz zum Eigenkonsum), 3.1.12. und 3.1.13. (Besitz zum Eigenkonsum und Herstellung) sowie 3.1.14. (Herstellung und Besitz zum Eigenkonsum) schuldig zu sprechen. Diese Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander.