Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Berufungsführer ist somit auch schuldig zu sprechen der Pornografie durch Herstellen und Besitz von kinderpornografischen Erzeugnissen (teilweise zum Eigenkonsum), mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 (Hausdurchsuchung) in C.________ BE.