III. 2. Absatz 1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Dass der Beschuldigte um die Brisanz der von ihm erstellten Aufnahmen wusste, zeigt auch die Tatsache, dass die fraglichen Bilder der Kindsmutter unbekannt waren und der Beschuldigte seinem Sohn D.________ (betreffend die Anklageziffer 3.1.14.) gar androhte, das Video an eine Drittperson zu verschicken. Ob er dies tatsächlich gemacht hätte, ist nicht von Bedeutung. Die illegalen Erzeugnisse befanden sich schliesslich auf den elektronischen Geräten des Beschuldigten. Die Kammer erachtet daher auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.