197 Abs. 5 StGB abstützt. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass er sich in einem verbotenen oder zumindest äusserst fragwürdigen Bereich bewegte und es bezüglich der Strafbarkeit von derartigen Aufnahmen Abgrenzungsfragen gibt, hat er sich doch unbestrittenermassen im einschlägigen Milieu aufgehalten (Chats mit teilweise pädosexuellen Inhalten) und selber auch anderweitig kinderpornografisches Material konsumiert (vgl. rechtskräftiger Schuldspruch Ziff. III. 2. Absatz 1 des erstinstanzlichen Dispositivs).