Hinsichtlich der Herstellung gemäss den Ziff. 3.1.12. und 3.1.13. der Anklageschrift ist auf das StGB in seiner bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung, d.h. ohne entsprechende Privilegierung, abzustellen. Inwiefern die Vorinstanz die Privilegierung des revidierten Art. 197 StGB berücksichtigt hat, ist indes unklar, zumal sie eine solche in ihrer Urteilsbegründung in allen Fällen verneint, die Verurteilung im Rahmen des Dispositivs jedoch u.a. auf Art. 197 Abs. 5 StGB abstützt.