vgl. Ziff. 6 hiervor), stellt sich die Frage nach einer allfälligen Privilegierung im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB, welche – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – vom Beschuldigten nicht selber geltend gemacht werden muss. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden. Da der Verwendungszweck der Aufnahmen unklar ist, muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von Eigenkonsum bzw. Handlungen zum Eigenkonsum ausgegangen werden. Hinsichtlich der Herstellung gemäss den Ziff.