Die Aufnahmen gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.14. sind deshalb mit der Vorinstanz als pornografisch im vorstehend dargelegten Sinne einzustufen. Sowohl deren Herstellung als auch deren Besitz wurden vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. aber Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Herstellungshandlungen gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11.). Soweit für die rechtliche Beurteilung der fraglichen Aufnahmen der revidierte Art. 197 aStGB zur Anwendung gelangt (Besitz gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13 sowie Herstellung und Besitz gemäss der Anklageziffer 3.1.14.; vgl. Ziff.