31 auf das Gesäss und den Penis von D.________. Ein klarer Bezug zur Nacktheit bzw. Sexualität lässt sich sodann auch der Tonspur des Videos entnehmen. Der Beschuldigte – notabene als Vater und Erziehungsperson – drohte Sohn D.________, die Aufnahme einer Drittperson zu schicken, worauf sich Letzterer schützend an den Penis fasst und entgegnet: «Nei. Mueschs unge zensiere» (pag. 76). Die Aufnahmen gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.14. sind deshalb mit der Vorinstanz als pornografisch im vorstehend dargelegten Sinne einzustufen.