Eine übermässige Betonung des Genitalbereichs bzw. des Gesässes von D.________ findet sich schliesslich auch im Video gemäss Anklageziffer 3.1.14. Es mag zwar sein, dass die darin ersichtliche Fesselung von D.________ nicht auf Geheiss des Beschuldigten erfolgte, dennoch ist die von ihm gefilmte Situation für den objektiven Betrachter gesamthaft als befremdlich zu betrachten. So geht mit der Fesselung einerseits eine gewisse erniedrigende Komponente einher und es erfolgt weiter eine – gemäss Beweisergebnis wiederum bewusste – Fokussierung