Sein Penis wird offensichtlich zur Schau gestellt bzw. der Kamera direkt präsentiert. Weder bei der Aufnahme gemäss der Anklageziffer 3.1.11. (nackter D.________ hält seinen Penis mit beiden Händen und präsentiert diesen der Kamera) noch bei derjenigen gemäss der Anklageziffer 3.1.13. (grundsätzlich angezogener und zähneputzender D.________ legt seinen Penis frei und präsentiert diesen der Kamera) handelt es sich um eine natürliche Situation. Die Sexualität wird dabei aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Eine übermässige Betonung des Genitalbereichs bzw. des Gesässes von D.________ findet sich schliesslich auch im Video gemäss Anklageziffer 3.1.14.