__ der Sexualbezug der fraglichen Aufnahmen klar zu erkennen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass solche Aufnahmen insbesondere von Menschen mit pädosexuellen Neigungen als sexuell aufreizend empfunden werden können. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die in den Anklageziffern 3.1.11. und 3.1.13. umschriebenen Aufnahmen. D.________ posiert darauf in sexualbezogener Stellung mit klarer Betonung seiner primären Geschlechtsteile. Sein Penis wird offensichtlich zur Schau gestellt bzw. der Kamera direkt präsentiert.