_ klar sexualbezogen dargestellt, ohne dass diese in irgendeinen Bezug nicht sexueller Natur eingebettet wären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daher auch nicht mehr von «Schnappschüssen aus dem Familienalltag» gesprochen werden, zumal keine natürliche und altersgemässe Bewegung von D.________ festgehalten wird (wie etwa betreffend den Schnappschuss am Strand gemäss BGE 133 IV 31). Der Vergleich der Verteidigung mit den in BGE 133 IV 31 zu beurteilenden Aufnahmen schlägt damit fehl. Vielmehr ist aufgrund der Kameraführung bzw. der Fokussierung auf das Gesäss von D.________ der Sexualbezug der fraglichen Aufnahmen klar zu erkennen.