Dennoch erscheinen einige Ergänzungen angezeigt: In den hier zu beurteilenden Aufnahmen ist – wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat – eine augenfällige Konzentration auf das Gesäss und/oder den Penis von D.________ ersichtlich. So steht im Rahmen der Aufnahmen gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.12. das Gesäss von D.________ klar im Vordergrund, wobei entsprechende Umgebungsmerkmale teilweise gar nicht zu sehen sind. Eine Fokussierung auf das Gesäss von D.________ ist damit nicht wegzudiskutieren. Die besagten Aufnahmen scheinen für den neutralen Betrachter sodann äusserst befremdlich, zumal die darin festgehaltenen Posen von D.___