30 einen menschlichen oder emotionalen Bezug eingebettet ist und das Kind deshalb nicht auf ein blosses Sexualobjekt reduziert wird (BGE 131 IV 64 E. 11.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist betreffend die Aufnahmen gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. zu berücksichtigen, zumal für die darin festgehaltenen Handlungen ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern ergeht (vgl. Ziff. 12.4 hiervor). Dennoch erscheinen einige Ergänzungen angezeigt: