Ein Werk ist jedenfalls auch dann als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus ersichtlich ist, dass seine Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 strafbar wäre (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N 22d). 13.4 Subsumtion der Kammer Vorweg ist festzuhalten, dass ein Werk gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall als kinderpornographisch zu betrachten ist, wenn seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar ist. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art.