Als Massstab zur Abgrenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen. Sind die Bilder ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen (Urteil des BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Ein Werk ist jedenfalls auch dann als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus ersichtlich ist, dass seine Herstellung in der Schweiz nach Art.