128 IV 25 E. 3a). Eine solche kann sich indes nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben, zumal auch heimlich aufgenommene Bilder von nackten Kindern korrumpierend wirken können. Ob das fotografierte Kind selbst den Bezug zur Sexualität erkannt hat oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens, beispielsweise nackter Kinder am Strand oder in der Badeanstalt. Als Massstab zur Abgrenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen.