ZH 2007, S. 59). Sodann ist – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – eine direkte Einwirkung auf das Kind im Sinne eines eigentlichen Posierenlassens nicht zwingend erforderlich. Denn das Verbot der Kinderpornografie bezweckt nebst der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auch den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung pornografischer Bilder von Kindern (Urteil des BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1; BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a).