29 Kinderpornografie umfasst jede Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen sowie jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. Kinderpornografie liegt auch dann vor, wenn der Täter durch die Kameraführung und/oder dem gewählten Bildausschnitt einen klaren Sexualbezug herstellt. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass der Genitalbereich des Kindes besonders betont wird (WOHLERS, Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, in: AJP 2020, S.392;