Vielmehr würden die Geschlechtsteile von D.________ im Vordergrund stehen, beim Fesselungsvideo komme zusätzlich eine erniedrigende Komponente hinzu, so dass die Aufnahmen offensichtlich als pornografisch im Sinne von Art. 197 StGB zu werten seien. 13.3 Theoretische Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Pornografie kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 849 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: